Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Mitglieder des Komitees, die Sachverständigen und die anderen Personen, die das Komitee unterstützen, haben während und nach ihrer Tätigkeit die Vertraulichkeit der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen oder Angaben zu wahren.