Die in Absatz (4) und in vorgesehenen Erklärungen sind an den Generalsekretär des Europarats zu richten, der den Hohen Vertragschließenden Parteien Abschriften übermittelt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die in Absatz (4) und in vorgesehenen Erklärungen sind an den Generalsekretär des Europarats zu richten, der den Hohen Vertragschließenden Parteien Abschriften übermittelt.