Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.