Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel V

Mehrfache Staatsangehörigkeit

Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes

(1) Ein Vertragsstaat gestattet

a) Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;

b) seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn die weitere Staatsangehörigkeit durch Eheschließung automatisch erworben wird.

(2) Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in dieses Übereinkommens.