Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.