Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANLAGE

Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,

1. die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzunehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen oder die gesamte Urteilsvollstreckung behandeln;

2. nur einige dieser Bestimmungen anzunehmen;

3. nicht anzunehmen.