Titel III beschränkt nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung, die der ersuchte Staat nach seinem innerstaatlichen Recht hat.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Titel III beschränkt nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung, die der ersuchte Staat nach seinem innerstaatlichen Recht hat.