Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANLAGE III

Liste der Zuwiderhandlungen, die nicht unter das Strafrecht fallen

Den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen ist gleichzustellen

– in Frankreich:

jedes unrechtmäßige Verhalten, das eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum Schutz der Hauptverkehrswege („contravention de grande voirie“) darstellt;

– in der Bundesrepublik Deutschland:

jedes unrechtmäßige Verhalten, für welches das durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 eingeführte Verfahren vorgesehen ist (BGBl. 1968, I, S. 481);

– in Italien:

jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches das Gesetz Nr. 317 vom 3. März 1967 Anwendung findet.