VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS
(Übersetzung)
„Die Republik Österreich behält sich gemäß des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“
