Artikel III
Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt
Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III
Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt
Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.