Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.