Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

- Pflicht zu zügigem Handeln

In einem ein Kind berührenden Verfahren hat die Justizbehörde zügig zu handeln und unnötige Verzögerungen zu vermeiden; es müssen Verfahren zur Verfügung stehen, die sicherstellen, daß ihre Entscheidungen schnell vollzogen werden. In dringenden Fällen ist die Justizbehörde befugt, gegebenenfalls Entscheidungen zu treffen, die sofort vollziehbar sind.