TEIL II
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS
Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt.
