Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL II

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND WIEDERHERSTELLUNG DES SORGERECHTS

Sorgerechtsentscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, werden in jedem anderen Vertragsstaat anerkannt und, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, für vollstreckbar erklärt.