Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, durch nicht gebunden zu sein. Auf die in genannten Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.