Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben werden.