KAPITEL VIII
Schlußbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
