Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL VIII

Schlußbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.