Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Tiere dürfen nur in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. Außerdem müssen klare schriftliche Weisungen über Fütterung und Tränkung sowie über erforderliche Sonderbetreuung beigegeben sein.