KAPITEL IV
Hunde und Hauskatzen
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport von Hunden und Hauskatzen, ausgenommen solche Tiere, die von ihrem Besitzer oder dessen Beauftragten begleitet sind.
2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hunden und Hauskatzen: , Absätze 1 bis einschließlich 3, , 9, 10, Absätze 1 und 3, bis einschließlich 17, bis einschließlich 23, bis einschließlich 29 und bis einschließlich 37.
