An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.