Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.