Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Streitigkeiten, die sich aus der Arbeit einer Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ergeben, werden Gerichten unterbreitet, die nach innerstaatlichen Recht oder einer völkerrechtlichen Übereinkunft zuständig sind.