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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 59/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37 und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 59/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 59/1988

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