Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.
Beachte: Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
