– Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:
a) Das Durchlieferungsersuchen muss die in dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.
Beachte: Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
