Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Zustimmung nach Ablauf der in vorgesehenen Frist

Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist.

Beachte: Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).