Individualbeschwerden
Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion
(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.
(2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach dieser Verfahrensordnung die in der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.
(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.
