Titel II
Das Verfahren
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.
