Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel II

Das Verfahren

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.