Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluss vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Buchstabe a oder benannte Richter mitwirken.