Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer
(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach des Protokolls Nr. 11 zur Konventionvorgelegt, so entscheidet ein nach dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.
(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach des Protokolls Nr. 11 endgültig, und dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.
(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.
(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.
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15 Alte, vor dem 8. Dezember 2000 geltende Fassung
