Nach des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 10bis
BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS
Unbeschadet der Bestimmungen der und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“
