Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Nach des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 10bis

BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS

Unbeschadet der Bestimmungen der und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“