Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIX

Fortbestehen von Rechten und Pflichten

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens übernimmt die Organisation alle Rechte und Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern.