Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVIII

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.