Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.