Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XXVII

Die Organisation trifft geeignete Vorsorge zur zufriedenstellenden Regelung von Streitigkeiten, die zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, Mitgliedern des Personals oder Sachverständigen bezüglich ihrer Dienstbedingungen entstehen.