Artikel XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.