Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIX

Die Artikel XVI und XVIII finden auf alle Personalgruppen Anwendung, für die die Personalordnung der Organisation gilt. Der Rat bestimmt die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel XVII Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in diesem Artikel bezeichneten Mitglieder des Personals und Sachverständigen werden den Mitgliedstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.