Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIII

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern des Personals der Organisation die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.