Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I - Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen

(1) Die einschlägigen Bestimmungen des Teils II bis 31 werden unbeschadet der in diesen Artikeln vorgesehenen Mittel zur Durchführung durchgeführt

a) durch Gesetze oder sonstige Vorschriften;

b) durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen;

c) durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder

d) durch andere geeignete Mittel.

(2) Die Verpflichtungen aus Teil II Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7, Absätze 4, 6 und 7, Absätze 1, 2, 3 und 5 und und 22 gelten als erfüllt, wenn diese Bestimmungen nach Absatz 1 dieses Artikels auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.