Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VIII

Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen

Die Organisation wird mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschlusses des Rates mit anderen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.