Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XIII

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft auf Beschluß des Rates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten entscheidet.