ARTIKEL I
Errichtung der Organisation
1. Die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.
2. Sitz der Organisation ist Genf.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL I
Errichtung der Organisation
1. Die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.
2. Sitz der Organisation ist Genf.