Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VIII

Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen

Die Organisation arbeitet mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammen. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Ratsbeschlusses mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.