Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIII

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation auf Grund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.