Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.