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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 304/1994

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19.10.1993

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Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 23. Dezember 1993 zurückgezogen; das Abkommen ist gemäß seinem mit diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich (nachstehend „Österreich“ genannt)

und

die Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten, die durch das am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 19. Juni 1986 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet wurde (nachstehend „EUMETSAT“ genannt),

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 15 des EUMETSAT-Übereinkommens jeder Staat im Anschluß an eine vom Rat nach .2 (a) getroffene Entscheidung diesem Übereinkommen beitreten kann,

IM HINBLICK DARAUF, daß Österreich die Vollmitgliedschaft in der EUMETSAT beantragt hat und daß sich der Rat der EUMETSAT in der Vergangenheit für den Beitritt Österreichs ausgesprochen hat (Resolution des Rates der EUMETSAT EUM/C/Res. VIII),

UNTER HINWEIS DARAUF, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner fünften Tagung am 16. und 17. September 1987 vereinbart hat, Österreich Beobachterstatus zu gewähren, und daß Österreich seit Dezember 1987 als Beobachter an den Sitzungen des EUMETSAT-Rates teilgenommen hat,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner 15. Tagung am 4. und 5. Juni 1991 den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die in dem der Resolution anliegenden „Änderungsprotokoll“ EUM/C/Res. 304VI vorgeschlagenen Änderungen zum Übereinkommen anzunehmen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieser Beitritt zur Erreichung der im EUMETSAT-Übereinkommen dargelegten Ziele beitragen wird,

IM HINBLICK auf die Artikel 15 und 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Das Abkommen wurde mit dem Übereinkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

Österreich tritt dem EUMETSAT-Übereinkommen gemäß Artikel 15.3 dieses Übereinkommens bei.

1. Mit dem Beitritt werden die Bestimmungen des EUMETSAT-Übereinkommens und alle EUMETSAT-Vorschriften, zusammen mit allen vom Rat getroffenen Entscheidungen, einschließlich aller EUMETSAT-Programme (METEOSAT-Betriebsprogramm (MOP), Allgemeiner Haushaltsplan, METEOSAT-Übergangsprogramm, METEOSAT-Zweite Generation Vorbereitungsprogramm, METEOSAT-Zweite Generation und EUMETSAT-Polarsystem-Vorbereitungsprogramm) für Österreich rechtsverbindlich.

Österreich wird in bezug auf Entscheidungen, Verfügungen, Resolutionen oder anderer vom Rat oder einer nachgeordneten Stelle vorgenommener Handlungen und in bezug auf alle von EUMETSAT geschlossenen Abkommen mit den anderen Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Daher hält sich Österreich an die davon ausgehenden Grundsätze und Richtlinien und trifft gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um ihre vollständige Durchführung zu gewährleisten.

2. Gleichzeitig mit seinem Beitritt ratifiziert Österreich das in der Anlage zur Resolution EUM/C/Res. 304VI enthaltene Änderungsprotokoll zum EUMETSAT-Übereinkommen (wobei darauf hinzuweisen ist, daß dieses Änderungsprotokoll noch nicht in Kraft getreten ist).

3. Gleichzeitig mit seinem Beitritt zum EUMETSAT-Übereinkommen tritt Österreich dem am 1. Dezember 1986 zur Unterzeichnung aufgelegten und am 5. Januar 1989 in Kraft getretenen EUMETSAT-Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bei.

4. Österreich trifft alle geeigneten Maßnahmen, um seine nationalen Gesetze und Vorschriften an die sich aus dem Beitritt zur EUMETSAT ergebenden Rechte und Pflichten anzupassen.

1. Gemäß Artikel 16.5 des EUMETSAT-Übereinkommens entrichtet Österreich eine Sonderzahlung an EUMETSAT in Höhe von 6 Millionen ECU. Diese Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu leisten.

2. Für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 1993 werden keine weiteren Zahlungen mehr von Österreich verlangt.

1. Im Hinblick auf die Bestimmung von .2 entrichtet Österreich seine Beiträge zum EUMETSAT-Haushalt ab 1. Januar 1994.

2. Mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erhält Österreich volles Stimmrecht im EUMETSAT-Rat.

1. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

2. Gemäß Artikel 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens wird dieses Übereinkommen für Österreich ab dem Zeitpunkt rechtsgültig, an dem seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer des Übereinkommens, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hinterlegt wird.

GESCHEHEN zu Hamburg am 19. Oktober 1993 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 304/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.12.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5

BGBl. Nr. 304/1994

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