Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4.1. In Übereinstimmung mit der Resolution des ESO-Rats, die den Sonderbeitrag Österreichs, gemäß Anhang 2 des Dokuments ESO/Cou-1200 festlegt, welcher gemäß Artikel VII.3 des Übereinkommens angenommen wurde, zahlt Österreich an ESO einen Sonderbeitrag von 24,1 Millionen Euro (in Preisen 2008) wie in den nachfolgenden Absätzen 4.2 und 4.3 festgelegt:

4.2. Geldbeitrag

Mindestens 75 % des oben genannten Betrags werden in Geld bezahlt. Folglich zahlt Österreich mindestens 18,075 Millionen Euro (in Preisen 2008) an ESO über 15 Jahre hinweg in jährlichen Raten, zahlbar nicht später als am 1. Juli eines jeden Jahres und nicht weniger und nicht später als nachstehend dargelegt:

Jahr

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Euro

401 666

401 666

803 333

1 205 000

1 606 667

1 606 667

1 606 667

1 606 667

Jahr

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Euro

1 606 667

1 606 667

1 606 667

1 606 667

803 333

803 333

803 333

Die oben genannten Beträge unterliegen einer jährlichen Indexierung unter Verwendung des ESO cost-variation Index (jährlich aktualisiert und basierend auf den gewichteten OECD Angaben für die ESO-Mitgliedstaaten und genehmigt durch den ESO-Rat).

4.3. Sachbeitrag

4.3.1. Österreich liefert Dienstleistungen und Waren an ESO in folgenden Bereichen:

- mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik;

- Software Module für die Reduktion von ESO-Daten;

- Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung.

4.3.2. Die Beschreibung der Sach-Projekte ist in ANNEX II zu diesem Abkommen enthalten.

4.3.3. Der Wert des Sachbeitrags beträgt höchstens 6,025 Millionen Euro (in Preisen 2008), was 25% des Sonderbeitrags entspricht. Der endgültige Wert des Sachbeitrags ist abhängig von der Fertigstellung der Arbeiten durch Österreich und Abnahme durch ESO. Jeder nicht gelieferte Teil der Sach-Projekte wird von Österreich durch Geldzahlung kompensiert, und zwar in Übereinstimmung mit der Qualitätsgarantie und den Pönaleregelungen für späte Lieferung, wie sie im ANNEX II zu diesem Abkommen definiert sind.