ARTIKEL VI
Struktur der EUTELSAT
a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
i) die Versammlung der Vertragsparteien;
ii) das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.
b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.
Beachte: Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
