Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VI

Struktur der EUTELSAT

a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:

i) die Versammlung der Vertragsparteien;

ii) das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.

b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.

Beachte: Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.