Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XVI

Unterzeichnung – Vorbehalte

a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,

i) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,

ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

iii) indem er ihm beitritt.

b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem In-Kraft-Treten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

c) Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Beachte: Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.