Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.