KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
