Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG VI

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG

BZW. AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN

1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 3. Mai 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an.

2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen durchgeführt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.